Urheberrecht - ja, Patentrecht - ja, Markenrecht - auch noch, aber, dass ich bei Freier Software mit dem Insolvenzrecht zu tun bekomme, war für mich etwas unerwartet. Doch wenn eine Firma oder ein Autor Freie Software lizenziert hat und insolvent geht, besteht das Risiko, dass die gewährten Freie-Software-Lizenzen in manchen Ländern angefochten werden könnten. Die Free Software Foundation Europe (FSFE) versucht jetzt, diese Situation in Deutschland zu verhindern. Unterstützt durch die FSFE schlägt das ifrOSS dem deutschen Justizministerium vor, eine spezielle „Freie-Software-Klausel“ in die Insolvenzordnung (InsO) aufzunehmen.
Es ist unsicher, was mit Freien-Software-Lizenzen passiert, die von Rechteinhabern entweder vor oder nach deren Insolvenz gewährt wurden. Das Fehlen von klaren Regeln könnte den Erfolg Freier Software gefährden, die von der Zusammenarbeit von mehreren Rechteinhabern abhängt.
Vor einiger Zeit rief das Justizministerium eine Initiative ins Leben, die die Regelungen von Lizenzen während des Insolvenzverfahrens verbessern sollte. Als Reaktion bereitete das ifrOSS (Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software) mit Unterstützung der FSFE den Vorschlag der „Freien-Software-Klausel“ vor. Dieser löst die Probleme, die speziell bei Freier Software auftreten. Die Klausel stellt sicher, dass Freie-Software-Lizenzmodelle nicht negativ von einer Insolvenz der Lizenzrechteinhaber beeinflusst werden. Sie macht klar, dass jedes Angebot für eine Freie-Software-Lizenz vor der Insolvenz des Lizenzinhabers von jedem akzeptiert werden kann, selbst nachdem das Insolvenzverfahren begonnen hat.
Die FSFE bittet das Justizministerium diesen Vorschlag anzunehmen, da er zur Rechtssicherheit der Freien-Software-Wirtschaft beitragen kann. Konkret soll die Bundesregierung die folgende Klausel, in den kürzlich vorgeschlagenen § 108a der Insolvenzverordnung (InsO) aufnehmen:
„(4) Wenn der Schuldner durch Lizenzvertrag unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt, so findet die Regelung des § 103 InsO keine Anwendung. Das vom Schuldner vor des Insolvenzverfahrens abgegebene Angebot auf Abschluss eines solchen Lizenzvertrags, kann auch nach Eröffnung angenommen werden.“